Satzung

Satzung des Kraftsportverein Allensbach e.V.

1) Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kraftsportverein Allensbach e.V. und hat seinen Sitz in Allensbach. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

2) Zweck des Vereins

Der Kraftsportverein Allensbach e.V. mit Sitz in Allensbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Sports, insbesondere des Schwerathletiksports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3) Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Vermögen

a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat durch schriftlichen Antrag des gesetzlichen Vertreters, oder ab 18 Jahren durch eigenen Antrag werden. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren, das mindestens ein Jahr Mitgliedschaft vorweisen

kann.

6) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) freiwilligen Austritt

b) Tod

c) Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sich das Mitglied Beitrag zu zahlen.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zugeben sich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zugeben.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss. Dieser Ausschluss kann nicht gerichtlich angefochten werden.

7) Organe des Vereins

a) Die Vorstandschaft

b) Die Mitgliederversammlung

8) Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Jugendleiter und dem/den von der Mitgliederversammlung gewählten Beirat/Beiräten. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende vertreten.

9) Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden oder dem Schriftführer einberufen wird. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einberufung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter auf eine Person ist unzulässig. Bei Einigung der Mitgliederversammlung kann per Akklamation gewählt werden.

1O) Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal pro Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

a) Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes.

b) Die Festlegung der Anzahl der Beiräte, die Wahl des Vorstandes sowie deren Abberufung.

c) Die Festlegung des Jahresbeitrages der Mitglieder.

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Allensbach unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Es ergeht keine gesonderte, persönliche Einladung. Die Frist beginnt mit dem auf den Erscheinungstermin des Mitteilungsblattes der Gemeinde Allensbach folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht und satzungsgerecht einberufen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine 3/4 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.

11) Der Beitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

12) Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

13) Jugendordnung

Die Jugendordnung des Kraftsportvereins Allensbach e.V. ist Bestandteil der Vereinssatzung des Kraftsportvereins Allensbach e.V..

14) Auflösen und Anfallberechtigung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende die gemeinsam berechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

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Die Satzungsänderung (siehe 2, 3 und 14) wurde an der Jahreshauptversammlung am 16.04.2016 beschlossen.

 

Jugendordnung des Kraftsportvereins Allensbach e.V.

§ 1

Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit schließen sich die Jugendlichen des Kraftsportverein Allensbach e.V. zur Vereinsjugend zusammen.

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Kraftsportverein Allensbach e.V. vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit des Kraftsportverein Allensbach e.V.

§ 2

Die Vereinsjugend wählt in einer Jugendversammlung.

• den/die 1. Jugendleiter/in

• den/die 2. Jugendleiter/in

• den/die Jugendkassenwart/in

Der/die Jugendleiter/in vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die Wahlen durch die Jugendversammlung finden mindestens alle 2 Jahre vor der mit Wahlen verbundenen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach § 1 ab dem vollendeten 12. Lebensjahr. Die Wahl des/der Jugendleiter/in bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 3

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den Ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln, Spenden und sonstigen Einnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem/der vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm/Ihr ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 4

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Trainingszeiten

Montag:   Jugend 18:00 - 19:30
    Aktive 19:00 - 21:00
       
Donnerstag:   Jugend 18:30 - 20:00
    Aktive 19:30 - 21:30